7/2.3.7 Gebühren im Personalvertretungsrecht

Autor: Herrmann

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Personalvertretungsrecht beschränkt sich nicht auf die Tätigkeit im gerichtlichen Beschlussverfahren. Außergerichtlich steht die Beratung des Personalrats als Gremium oder einzelner Mitglieder im Vordergrund. Gemäß § 44 Abs. 1 BPersVG (und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen) trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststelle und Personalrat ist allerdings zunächst die Einigung zu suchen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 3 BPersVG). Kommt diese nicht zustande, darf der Personalrat - bei einer schwierigen und bedeutenden Angelegenheit - nach der Rechtsprechung jedoch nur dann außergerichtlich einen Rechtsanwalt beauftragen, wenn zuvor alle Informations-, Unterrichtungs- und Beratungsmöglichkeiten innerhalb der Behördenorganisation zur Klärung zweifelhafter Fragen ausgeschöpft wurden.51)

Dies gilt auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts für ein einzelnes Personalratsmitglied (etwa im Rahmen der Verteilung des Freistellungskontingents).