Autor: Herrmann |
In der Verwaltungsvollstreckung wird der Rechtsanwalt etwa wegen der Beitreibung von Geldforderungen oder hinsichtlich der zwangsweisen Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen tätig.
Gemäß § 119 Abs. 2 BRAGO hat der Rechtsanwalt im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) je drei Zehntel der vollen Gebühr als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr erhalten.48)
Gemäß Vorbem. 2.3 Abs. 1 VV RVG ist im Verwaltungszwangsverfahren Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.
Danach können eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV RVG) entstehen. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine besondere Angelegenheit. Damit entstehen diese Gebühren grundsätzlich gesondert.
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