7/2.3.5 Gebühren im Verwaltungszwangsverfahren

Autor: Herrmann

In der Verwaltungsvollstreckung wird der Rechtsanwalt etwa wegen der Beitreibung von Geldforderungen oder hinsichtlich der zwangsweisen Durchsetzung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen tätig.

Gemäß §  119 Abs.  2   BRAGO hat der Rechtsanwalt im Verwaltungszwangsverfahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) je drei Zehntel der vollen Gebühr als Geschäftsgebühr, Besprechungsgebühr und Beweisaufnahmegebühr erhalten.48)

Gemäß Vorbem. 2.3 Abs.  1 VV RVG ist im Verwaltungszwangsverfahren Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.

Danach können eine 0,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3309 VV RVG) sowie eine 0,3-Terminsgebühr (Nr. 3310 VV  RVG) entstehen. Gemäß §  18 Abs. 1 Nr. 1  RVG ist jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eine besondere Angelegenheit. Damit entstehen diese Gebühren grundsätzlich gesondert.