Autor: Herrmann |
Verschiedene Angelegenheiten sind gem. § 17 Abs. 1 RVG jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren. Mit dieser Regelung werden die Gebührentatbestände vervielfacht und es wird der Tatsache Rechnung getragen, dass viele Verfahren angesichts der langen Verfahrensdauer vor Gericht bereits außergerichtlich ihren (einvernehmlichen) Abschluss finden. Die maßgebliche Tätigkeit entfaltet der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren.
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