7/1.4.1 Sonstige Verfahren gem. § 37 Abs. 2 RVG

Autor: Herrmann

Sonstige Verfahren gem. §  37 Abs.  2 RVG sind z.B. Verfahren wegen Wahlprüfung (§ 13 Nr. 3 BVerfGG), Organstreitigkeiten (§ 13 Nr. 5 BVerfGG), Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11 BVerfGG), Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern (§ 13 Nr. 7 und 8 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden (§ 90 BVerfGG), wobei Letztere - wie bereits erwähnt - den Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsrecht ausmachen dürften. Ebenfalls zu den sonstigen Verfahren gehört (mangels Sonderregelung) das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 BVerfGG).

Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug, so dass beispielsweise eine neue Terminsgebühr entsteht (vgl. § 21 Abs. 1 RVG).1)

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