Autor: Herrmann |
Sonstige Verfahren gem. § 37 Abs. 2 RVG sind z.B. Verfahren wegen Wahlprüfung (§
Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug, so dass beispielsweise eine neue Terminsgebühr entsteht (vgl. § 21 Abs. 1 RVG).1)
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