Autor: Stollenwerk |
Änderungen des Tatvorwurfs, aber auch die Änderung im Bereich des gerichtlichen Strafbanns, eine unterschiedliche Betrachtungsweise innerhalb der Justiz oder die Zusammenfassung mehrerer Verfahren zu einem bzw. die Aufteilung eines Verfahrens in mehrere haben i.d.R. auch gebührenrechtliche Auswirkungen.
Folgende Fallgestaltungen sind außerhalb der Hauptverhandlung denkbar, in denen sich die gerichtliche Rangordnung ändern kann: Das von der Staatsanwaltschaft durch Anklageerhebung befasste Gericht hält sich sachlich nicht für zuständig und
legt die Sache dem höherrangigen Gericht zur Übernahme vor (§ 209 Abs. 2 StPO) oder |
eröffnet das Verfahren vor einem Gericht niedrigerer Ordnung (§ 209 Abs. 1 StPO). |
BeispielVerteidiger V, der seinen Mandanten vom Beginn der polizeilichen Ermittlungen an betreut hatte, fertigt, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer erhoben hat, eine Schutzschrift und erreicht damit, dass die Strafkammer das Verfahren teilweise wegen eines Verfahrenshindernisses einstellt und im Übrigen vor dem Schöffengericht eröffnet. |
Beispiel |
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