6/5.3 Gebührenrechtliche Veränderungen außerhalb der Hauptverhandlung

Autor: Stollenwerk

Änderungen des Tatvorwurfs, aber auch die Änderung im Bereich des gerichtlichen Strafbanns, eine unterschiedliche Betrachtungsweise innerhalb der Justiz oder die Zusammenfassung mehrerer Verfahren zu einem bzw. die Aufteilung eines Verfahrens in mehrere haben i.d.R. auch gebührenrechtliche Auswirkungen.

6/5.3.1 Änderungen in der gerichtlichen Rangordnung (§ 20 RVG)

Folgende Fallgestaltungen sind außerhalb der Hauptverhandlung denkbar, in denen sich die gerichtliche Rangordnung ändern kann: Das von der Staatsanwaltschaft durch Anklageerhebung befasste Gericht hält sich sachlich nicht für zuständig und

legt die Sache dem höherrangigen Gericht zur Übernahme vor (§  209 Abs.  2 StPO) oder

eröffnet das Verfahren vor einem Gericht niedrigerer Ordnung (§  209 Abs.  1 StPO).

Beispiel

Verteidiger V, der seinen Mandanten vom Beginn der polizeilichen Ermittlungen an betreut hatte, fertigt, nachdem die Staatsanwaltschaft Anklage zur Wirtschaftsstrafkammer erhoben hat, eine Schutzschrift und erreicht damit, dass die Strafkammer das Verfahren teilweise wegen eines Verfahrenshindernisses einstellt und im Übrigen vor dem Schöffengericht eröffnet.

Beispiel