6/5.1 Der Abgeltungsbereich der Gebühren

Autor: Stollenwerk

Pauschalcharakter der Gebühren

Nach Vorbem. 4.1 Abs. 2 Satz 1 VV RVG wird durch die Gebühren aus Teil 4 VV RVG die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger abgegolten (Pauschalcharakter der Gebühren). Dies gilt nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG auch für die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten.

Beschwerdeverfahren

Praktisch relevant wird der Pauschalcharakter der Gebühren bei der Abrechnung von Beschwerdeverfahren: Aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10a RVG ergibt sich, dass Beschwerdeverfahren in Strafsachen grundsätzlich keine besonderen Angelegenheiten darstellen. Die Tätigkeit in einem strafverfahrensrechtlichen Beschwerdeverfahren wird daher durch die Verfahrensgebühr der Ausgangsinstanz mitabgegolten. Dies gilt für Haftbeschwerden, Beschwerden gegen dingliche Arreste, Beschwerden gegen § 111a- StPO -Beschlüsse etc.

Abweichend von dieser Regel entstehen gesonderte Gebühren neben den Verfahrensgebühren für:

Beschwerden nach § 372 StPO im Wiederaufnahmeverfahren (Nr. 4139 VV RVG);

Beschwerden nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO gegen das Absehen des Gerichts von einer Entscheidung über Adhäsionsansprüche (Nr. 4145 VV RVG);

Beschwerden gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3-5, § 13 StrRehaG (Nr. 4146 VV RVG);

Beschwerden nach Vorbem. 4 Abs. 5 VV RVG.