Autor: Stollenwerk |
Die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG entsteht in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr ohne (Haft-)Zuschlag (Anm. Abs. 3 Satz 1). Dabei handelt es sich nicht nur für den gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt, sondern auch für den Wahlanwalt um eine Festgebühr in Höhe der Rahmenmitte;47) das folgt aus Anm. Abs. 3 Satz 2. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Beitrag des Rechtsanwalts an der Erledigung mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nur schwer bewerten lässt.
Bei einer Beendigung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren bemisst sich die Befriedungsgebühr nicht nach Nr. 4104 VV RVG, sondern danach, welches Gericht mit dem Verfahren (voraussichtlich) befasst worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte.48)
Verfahrensgebühr | Nr. … VV RVG | WahlanwaltFestgebühr | Beigeordneter/bestellter Rechtsanwalt |
Vorbereitendes Verfahren | 4104 | 182,50 € | 146,00 € |
Erstinstanzliches Verfahren |
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- Amtsgericht | 4106 | 182,50 € | 146,00 € |
- Allgemeine Strafkammer | 4112 | 202,50 € | 162,00 € |
- Besondere Strafkammer, OLG | 4118 | 435,00 € | 348,00 € |
Berufungsverfahren | 4124 | 352,50 € | 282,00 € |
Revisionsverfahren | 4130 | 675,00 € |
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