6/22.2 Gegenstand der Dokumentenpauschale

Autor: Stollenwerk

6/22.2.1 Urschriften

Für die Herstellung und Überlassung einer Urschrift (Original eines Schreibens) erhält der Rechtsanwalt keine Dokumentenpauschale. Urschriften sind keine Kopien oder Ausdrucke i.S.v. Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG. Die Verwendung des Wortes "Ausdrucke" verleitet zwar zu der Annahme, dass sämtliche ausgedruckten Dokumente unter die Dokumentenpauschale fallen. Ausdrucke sind aber nur solche, die anstelle der klassischen Kopien treten, was ein Original bereits voraussetzt. Daher kann der Rechtsanwalt für das Original eines Briefes, den Originalschriftsatz an das Gericht, das Original eines Gutachten oder eines Vertrags keine Dokumentenpauschale verlangen. Bei den Kosten für Urschriften handelt es sich um sogenannte "allgemeine Geschäftskosten", die nach Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG mit den Gebühren bereits abgegolten sind.

6/22.2.2 Kopien

Unter einer Kopie versteht man die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, z.B. auf Papier, Karton oder Folie. Der Begriff "Kopie" ist im Zuge des 2. KostRMoG an die Stelle des Begriffs "Ablichtung" getreten, um klarzustellen, dass für das Einscannen von Dokumenten keine Dokumentenpauschale entsteht (zum Scan siehe Teil 6/22.2.4).

Kopien werden i.d.R. durch Fotokopierer hergestellt. Die Herstellungsart ist aber unerheblich: Eine Kopie kann auch mit der Kopierfunktion durch ein Faxgerät hergestellt werden oder mittels Durchschlagpapier.

6/22.2.3 Ausdrucke