Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Die Auslagenerstattung beschränkt sich auf die notwendigen Auslagen. Das sind die Aufwendungen eines Verfahrensbeteiligten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltendmachung der prozessualen Rechte erforderlich waren. § 464a Abs. 2 StPO führt dazu beispielhaft die am häufigsten vorkommenden Fälle der
Zeitversäumnis von Verfahrensbeteiligten und |
Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts |
auf, ohne den Katalog der in Betracht kommenden Auslagen damit abschließend zu regeln.
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