6/21.2.2 Kostenverteilung

Autor: Stollenwerk

6/21.2.2.1 Verurteilung (§§ 465, 466 StPO)

Wird der Angeklagte wegen einer Straftat verurteilt oder wird gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt, trägt er die Kosten des Verfahrens. Die Verurteilung im kostenrechtlichen Sinn umfasst dabei auch Erkenntnisse nach §§ 59, 60 StGB464 Abs. 1 StPO). Für die Auslagen des Gerichts gilt dies auch, wenn mehrere Personen wegen derselben Straftat (§ 264 StPO) angeklagt sind und verurteilt werden, wobei Auslagen, die einem der Verurteilten konkret zugeordnet werden müssen, davon ausgenommen sind (§ 466 Satz 2 StPO).

6/21.2.2.2 Teilverurteilung (§§ 465 Abs. 2 Satz 1 und 2, 464d StPO)