6/20.9.4 Abgeltungsbereich

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Gebührenumfang

Die Grundgebühr steht dem Verteidiger pro Rechtsfall nur einmal zu. Sie honoriert den (besonderen) Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts, der einmalig mit bzw. bei der Übernahme des Mandats entsteht, also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die Beschaffung der erforderlichen (ersten) Informationen. Hierunter fallen alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die bei der Übernahme des Mandats zur sachgerechten Bearbeitung des Mandats notwendig sind. Erfasst wird vor allem auch die erste Akteneinsicht. Spätere Akteneinsichten werden dann aber nicht mehr von der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG, sondern von der jeweiligen Verfahrensgebühr abgegolten. Darüber hinaus werden auch sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die in engem Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats und einem ersten Informationsgespräch anfallen, von der Grundgebühr erfasst. Daher wird auch ein im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats getätigter Anruf bei der Verwaltungsbehörde erfasst, wenn es dabei darum geht, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen.

Grund- und Verfahrensgebühr