6/20.9.1 Normzweck

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Die Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt pro Rechtsfall (nur) einmal zu. Mit ihr wird der Arbeitsaufwand honoriert, der mit der Übernahme des Mandats entsteht, insbesondere also das erste Gespräch mit dem Mandanten und die übrige Informationsbeschaffung. Da der Aufwand unabhängig vom Zeitpunkt entsteht, in dem der Verteidiger eingeschaltet wird, hängt der Anfall der Grundgebühr nicht davon ab, wann die erstmalige Einarbeitung erfolgt (Nr. 5100 Anm. Abs. 1 VV RVG).