Autor: Stollenwerk |
Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG regelt in Nr. 1 die Vergütung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anfechtung
der Entscheidung über die Kostenfestsetzung durch Erinnerung oder Beschwerde, |
des Kostenansatzes durch Erinnerung oder Beschwerde und |
von Kostenfestsetzungsbescheid und Ansatz der Gebühren und Auslagen durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung, |
in Nr. 2 die Vergütung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anfechtung
die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen über den Kostenerstattungsanspruch und |
die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nr. 1. |
Die Verweisung betrifft nur den Wahlverteidiger. Hingegen ist der in allen in Vorbem. 5 Abs. 4 VV genannten Tätigkeiten gehalten, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Für den erstmals/ausschließlich mit einer der in Vorbem. 5 Abs. 4 VV genannten Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalt gilt die Vorschrift nicht. Seine Vergütung richtet sich nach Nr. 5200 VV .
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