6/20.7.1 Anwendungsbereich

Autor: Stollenwerk

Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG regelt in Nr. 1 die Vergütung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anfechtung

der Entscheidung über die Kostenfestsetzung durch Erinnerung oder Beschwerde,

des Kostenansatzes durch Erinnerung oder Beschwerde und

von Kostenfestsetzungsbescheid und Ansatz der Gebühren und Auslagen durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung,

in Nr. 2 die Vergütung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anfechtung

die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen über den Kostenerstattungsanspruch und

die Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nr. 1.

Nur Wahlanwalt

Die Verweisung betrifft nur den Wahlverteidiger. Hingegen ist der in allen in Vorbem. 5 Abs. 4 VV genannten Tätigkeiten gehalten, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Für den erstmals/ausschließlich mit einer der in Vorbem. 5 Abs. 4 VV genannten Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalt gilt die Vorschrift nicht. Seine Vergütung richtet sich nach Nr. 5200 VV .