6/20.6.1 Gebührenentstehung

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Anders als in Strafverfahren wird in Vorbem. 5 Abs. 3 VV RVG nicht zwischen Hauptverhandlungsterminen und sonstigen Terminen unterschieden. Die Terminsgebühr entsteht jedoch grundsätzlich nur für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Abweichendes regelt Vorbem. 5.1.2 Abs. 2 VV RVG, wonach auch für bestimmte nichtgerichtliche Termine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde die Terminsgebühr entsteht. Eine Besprechung mit dem Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde über die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens löst hingegen keine Terminsgebühr aus.1)

Für das Entstehen der Terminsgebühr ist keine vorherige Terminsbestimmung durch das Gericht oder durch die Behörde erforderlich, da ein Termin (auch eine Hauptverhandlung) auch stattfinden kann, wenn er zuvor nicht anberaumt wurde.

1)