Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Von dem Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG ist der zusätzliche Aufwand des Rechtsanwalts, der durch die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall entsteht (Nr. 5100 Anm. Abs. 1 VV RVG), abgedeckt. Die Grundgebühr fällt grundsätzlich nicht allein an. Sie entsteht als besondere Gebühr stets neben der Verfahrensgebühr und hat daher den Charakter einer Zusatzgebühr, die den Rahmen der Verfahrensgebühr erweitert.1)
Zwischen der Verfahrens- und der Terminsgebühr kann es zu Überschneidungen kommen, weil die Verfahrensgebühr als Dauergebühr zunächst auch sämtliche terminsbezogenen Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung erfasst, dann aber hinter die Terminsgebühr als besondere Gebühr zurücktritt.
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