6/20.2.2 Beistand (Vertreter) eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Wird die Einziehungsbeteiligung angeordnet (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 424 Abs. 1 StPO), kann sich der Einziehungsbeteiligte in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht oder eine andere als Verteidiger wählbare Person vertreten lassen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 428 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren ist möglich (§ 428 Abs. 2 StPO).