Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Wird die Einziehungsbeteiligung angeordnet (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 424 Abs. 1 StPO), kann sich der Einziehungsbeteiligte in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht oder eine andere als Verteidiger wählbare Person vertreten lassen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 428 Abs. 1 StPO). Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren ist möglich (§ 428 Abs. 2 StPO).
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