Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Die Gebührentatbestände in Teil 5 VV RVG haben den Verteidiger im Blick. Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG regelt, dass die Vorschriften des Teils 5 VV RVG auf den Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen entsprechend anwendbar sind.
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