6/20.2.1 Allgemeines

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Die Gebührentatbestände in Teil 5 VV RVG haben den Verteidiger im Blick. Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG regelt, dass die Vorschriften des Teils 5 VV RVG auf den Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen entsprechend anwendbar sind.