Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Nach Nr. 5115 Anm. Abs. 3 Satz 1 VV RVG richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Ausnahmsweise handelt es sich auch für den Wahlanwalt um eine Festgebühr, die in Höhe der Mittelgebühr entsteht (Anm. Abs. 3 Satz 2).1) Dies soll die Schwierigkeiten einer einzelfallbezogenen Bemessung dieser Gebühr nach § 14 Abs. 1 RVG vermeiden.2)
1) | LG Dresden, Beschl. v. 28.10.2010 - |
2) | BT-Drucks. 15/1971, S. 228 u. 230. |
Das verwaltungsbehördliche Verfahren erledigt sich, wenn
es zu einer nicht nur vorläufigen Verfahrenseinstellung kommt (Nr. 1), |
der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird (Nr. 2) oder |
der Erlass eines Bußgeldbescheids (bestimmten Inhalts) vereinbart wird (Nr. 3). |
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