Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Die Gebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht für den Wahlverteidiger und den gerichtlich bestellten oder beigeordneten (Pflicht-)Verteidiger. Die Gebühr kann aber auch ein in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG dem Verteidiger gleichgestellter Rechtsanwalt verdienen, falls er dazu beiträgt, das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu erledigen oder eine Hauptverhandlung entbehrlich zu machen.
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