6/20.12.3 Rechtsnatur

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Die Verfahrensgebühr ist eine Dauergebühr, die sich auf das gesamte Rechtsbeschwerdeverfahren erstreckt und auch das Zulassungsverfahren vergütet (§ 16 Nr. 11 RVG). Nur dort, wo eine Tätigkeit durch eine besondere Gebühr (z.B. die Terminsgebühr) vergütet wird, tritt die Verfahrensgebühr hinter dieser besonderen Gebühr zurück. Für den Rechtsanwalt, der bereits in erster Instanz tätig geworden ist, gehört die Einlegung der Rechtsbeschwerde (bzw. der Zulassungsantrag) noch zur ersten Instanz (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG). Er verdient die Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV RVG erst, wenn er eine über die Einlegung hinausgehende Tätigkeit in diesem Verfahrensabschnitt entfaltet, etwa dadurch, dass er die Rechtsbeschwerde begründet.