6/20.10.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Die Gebührentatbestände regeln die Vergütung für den (Wahl- und Pflicht-)Verteidiger. Über die Gleichstellungsklausel in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG werden aber auch Beistände oder Vertreter von Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder Sachverständigen erfasst.