Autoren: Pflüger/Stollenwerk |
Die Gebührentatbestände regeln die Vergütung für den (Wahl- und Pflicht-)Verteidiger. Über die Gleichstellungsklausel in Vorbem. 5 Abs. 1 VV RVG werden aber auch Beistände oder Vertreter von Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder Sachverständigen erfasst.
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