6/20.10.1 Normzweck

Autoren: Pflüger/Stollenwerk

Dem gerichtlichen Bußgeldverfahren geht ein vorbereitendes Verfahren, das sogenannte Verfolgungs- und Ahndungsverfahren, durch die Verwaltungsbehörde oder die Staatsanwaltschaft voraus.

Unterabschnitt 2 von Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Rechtsanwalts in diesem Verfahrensabschnitt. Es entstehen

eine Verfahrensgebühr (Nr. 5101, 5103, 5105 VV RVG),

gegebenenfalls eine Terminsgebühr (Nr. 5102, 5104, 5106 VV RVG).

Welche Gebühren der Rechtsanwalt abrechnen kann bzw. aus welchem Gebührenrahmen, richtet sich nach der Höhe der verhängten bzw. angedrohten Geldbuße (siehe dazu Teil 6/20.4).