6/18.5 Berufung (Nr. 4124 ff. VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Beispiel

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legt nunmehr Rechtsanwalt V für seinen Mandanten A Berufung ein. In der Hauptverhandlung vor der Berufungsstrafkammer kommt es zu einer Einigung zwischen den Parteien wie in Beispiel 3 beschrieben.

Die beteiligten Rechtsanwälte haben zunächst Anspruch auf je eine nach der Mittelgebühr berechnete

1.

Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV RVG)

 

 

a) Rechtsanwalt P (i.V.m. Nr. 1008 VV RVG)

457,60 €

 

b) Rechtsanwalt V

352,00 €

2.

Terminsgebühr (Nr. 4126 VV RVG)

352,00 €

Bezüglich der Einigung wegen des Strafanspruchs und der Kosten und infolge der - weiteren - Einigung im Zusammenhang mit der Beseitigung des Baumes fallen daneben

3.

Einigungsgebühr (Nr. 4146, Nr. 1000 VV RVG)

127,00 €

4.

Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG)

127,00 €

an.