6/18.4 Gebühren im gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszugs (Nr. 4106 ff. VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Beispiel 4

In Abwandlung von Beispiel 3 führte der Sühnetermin nicht zu einer Einigung zwischen den Parteien. Rechtsanwalt P erhebt deshalb im Auftrag seiner Mandanten beim zuständigen Amtsgericht Privatklage, der er das Zeugnis über den gescheiterten Sühneversuch beilegt. Rechtsanwalt V beantragt die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§  383 Abs. 2 Satz 1 StPO), jedoch kommt es zur Hauptverhandlung.

Für V fällt in diesem neuen Verfahrensabschnitt zunächst wiederum eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) an. P hat Anspruch auf die nach Nr. 1008 VV RVG erhöhte Verfahrensgebühr (siehe Teil 6/18.2).

Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung können die Rechtsanwälte die Terminsgebühr aus Nr. 4108 VV RVG in Ansatz bringen.

Beispiel

In der Hauptverhandlung gelingt es Rechtsanwalt V, das Gericht von der Geringfügigkeit der Schuld des A zu überzeugen, so dass das Verfahren nach §  383 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Gegen diesen Beschluss legt Rechtsanwalt P sofortige Beschwerde (§  311 StPO) ein, worauf hin das Landgericht als Beschwerdegericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufhebt und die Sache zurück verweist. In der neuerlichen Hauptverhandlung wird A wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung verurteilt.