Autor: Stollenwerk |
In der Berufungsinstanz fallen im Grundsatz dieselben Gebühren wie beim Wahlverteidiger an (siehe Teil 6/8.2). Der bestellte/beigeordnete Rechtsanwalt erhält eine Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV RVG bzw. mit Zuschlag: Nr. 4125 VV RVG) und für die Teilnahme an der Hauptverhandlung eine Terminsgebühr (Nr. 4126 VV RVG bzw. mit Zuschlag: Nr. 4127 VV RVG).
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