6/16.4.3 Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren (Nr. 4106/4107, 4112/4113, 4118/4119 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Beispiel 2

Die Staatsanwaltschaft beantragt in der Hauptverhandlung wegen Abwesenheit des Angeklagten den Erlass eines Strafbefehls mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, ausgesetzt zur Bewährung (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Strafrichter bestellt Rechtsanwalt R zum Pflichtverteidiger und erlässt den Strafbefehl, den R auf seine formelle und materielle Richtigkeit überprüft.

R kann gegenüber der Staatskasse die Grund- und die Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) in Ansatz bringen.

Beispiel 3