6/16.3.3 Erstreckung infolge richterlicher Entscheidung (§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG)

Autor: Stollenwerk

6/16.3.3.1 Verteidigung in mehreren Verfahren

Verfahrensverbindung

§ 48 Abs. 6 Satz 3 RVG regelt die Frage der Vergütung, wenn der Rechtsanwalt in einem von mehreren Verfahren zum Pflichtverteidiger (oder Nebenklagevertreter etc.) bestellt ist und es zu einer Verfahrensverbindung mit einem anderen Verfahren kommt oder in der Vergangenheit gekommen ist, in dem (noch) keine Bestellung/Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt ist.

Verbindung ist dabei i.S.v. § 4 StPO, § 13 Abs. 2 StPO gemeint.1)

Keine Verbindung im vergütungsrechtlichen Sinn stellt die "Verbindung" gem. § 237 StPO allein zur gemeinsamen Verhandlung dar; bei ihr behalten die Verfahren ihre rechtliche Selbständigkeit. Auf die Gebühren hat die Verbindung nur zur gemeinsamen Verhandlung keinerlei Einfluss.2) Sie entstehen gesondert voneinander jeweils in den verbundenen Verfahren.

Anwendungsbereich

Eine Entscheidung ist nach der Änderung durch das 3. KostRÄG zum 01.01.2021 gem. § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG nur dann zu treffen, wenn der Rechtsanwalt in dem führenden Verfahren bereits vor der Verbindung bestellt/beigeordnet war. Erfolgt die Bestellung/Beiordnung in dem Verfahren erstmals nach der Verbindung, kommt vielmehr Satz 1 und nicht Satz 3 des § 48 Abs. 6 RVG zur Anwendung mit der Folge der automatischen Erstreckung. Das war früher umstritten.

1)