6/16.3.2 Erstreckung von Gesetzes wegen (§ 48 Abs. 6 Satz 1, 2 RVG)

Autor: Stollenwerk

Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse entsteht dem Grundsatz nach erst für Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Bestellung. Eine gesetzliche Ausnahme hiervon enthält § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG, der dem in Angelegenheiten nach den Teilen 4-6 des Vergütungsverzeichnisses bestellten Rechtsanwalt die Vergütung "auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung" zuerkennt.

Beispiel

Rechtsanwalt R verteidigt B seit Beginn des Ermittlungsverfahrens. Zum zweiten Hauptverhandlungstag kommt es zwischen ihm und seinem Mandanten zum Zerwürfnis mit der Folge, dass R sein Wahlverteidigermandat niederlegt. Der Vorsitzende der Strafkammer bestellt R daraufhin zum Pflichtverteidiger für B.

Bestellung im ersten Rechtszug

R hat hier aufgrund der Bestellung zum Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse auch Anspruch auf die Grundgebühr und die vorgerichtliche Verfahrensgebühr. Dieser Anspruch auf die Vergütung für die vor Bestellung erbrachte Verteidigertätigkeit ergibt sich dabei unmittelbar aus § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG.

Beispiel