Autor: Kotz |
Der Pflichtverteidiger wird von dem für das Hauptverfahren zuständigen Vorsitzenden bestellt (§ 141 Abs. 4 StPO). Zwar erfolgt i.d.R. die Bestellung zum Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren; anerkannt ist jedoch, dass der Verteidiger auch für bestimmte Verfahrensabschnitte bestellt werden kann (z.B. auf einen Rechtszug, auf die Revisionsbegründung, auf das Revisionsverfahren). Daraus folgt, dass eine Verteidigerbestellung auch beschränkt auf den Zeitraum der Verhinderung des ursprünglichen Pflichtverteidigers möglich ist.1) Dem Angeklagten ist damit ein Pflichtverteidiger für das gesamte Verfahren und ein weiterer Pflichtverteidiger, beschränkt auf die Zeit der Verhinderung des ersten Verteidigers, bestellt.2)
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