Autor: Kotz |
Als Terminsvertreter gilt in Strafsachen wie in anderen Bereichen der Rechtsanwalt, der für seinen Kollegen einen gerichtlichen Termin wahrnimmt, diesen mithin im Termin vertritt. Während Nr. 3401 und 3402 VV RVG für diese Tätigkeit in anderen Rechtsbereichen spezielle Gebührenregelungen enthalten, ist der Terminsvertreter in Strafsachen nicht erwähnt, insbesondere findet sich auch in Vorbem. 4 VV RVG nichts über ihn.
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