6/16.1.6 Pflichtverteidiger im Adhäsionsverfahren

Autor: Kotz

Macht der durch die Straftat Verletzte seine Ansprüche im Rahmen des gegen den Angeklagten durchgeführten Strafverfahrens nach §§ 403 ff. StPO geltend, stellt sich auch in diesem Zusammenhang die Frage nach der Reichweite der für das Strafverfahren erfolgten Bestellung zum Pflichtverteidiger. Dabei geht es nicht um die Entstehung der Gebühr der Nr. 4143 VV RVG, sondern darum, ob sie gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden kann.

Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist gespalten, eine eindeutige Entscheidung des BGH zu dieser Frage ist bislang nicht ergangen.32)

Der weitaus überwiegende Teil der oberlandesgerichtlichen und landgerichtlichen Rechtsprechung verlangt eine gesonderte Beiordnung im Wege der PKH.33) Die bloße lassen nur noch wenige Gerichte ausreichen. Im wird weit überwiegend die Auffassung vertreten, die Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasse auch dessen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren.