Autor: Stollenwerk |
Die Bestimmung der angemessenen Gebühr nach § 14 RVG ist nur dort leicht vorzunehmen, wo ausgeprägte gebührenbildenden Merkmale herangezogen werden können. Sind die Merkmale nicht besonders ausgeprägt, weil
der Zeitaufwand durchschnittlich, |
der Schwierigkeitsgrad durchschnittlich, |
die Bedeutung für den Auftraggeber durchschnittlich und |
dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ebenfalls durchschnittlich |
sind, stellt sich die Frage, wie die Gebührenhöhe im Gebührenrahmen bestimmt werden kann.
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