Autor: Stollenwerk |
Beispiel 12Im Abrechnungsfall hatte das Gericht zunächst von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen den Beschluss legte A gem. § 406a StPO sofortige Beschwerde ein, zu der auch P (nach seiner Beiordnung) Stellung nahm. |
Sowohl A als auch P steht die Zusatzgebühr der Nr. 4145 VV RVG zu. Die 0,5-Gebühr beträgt für A 151,50 €, für Pflichtverteidiger P 128,50 €.
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