6/14.7 Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO (Nr. 4145 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

Beispiel 12

Im Abrechnungsfall hatte das Gericht zunächst von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Gegen den Beschluss legte A gem. § 406a StPO sofortige Beschwerde ein, zu der auch P (nach seiner Beiordnung) Stellung nahm.

Sowohl A als auch P steht die Zusatzgebühr der Nr. 4145 VV RVG zu. Die 0,5-Gebühr beträgt für A 151,50 €, für Pflichtverteidiger P 128,50 €.