6/13.3 Materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Anknüpfung

Autor: Stollenwerk

Entscheidend für die Anwendung der Nr. 4142 VV RVG ist, ob es sich um eine Maßnahme handelt, die darauf gerichtet ist, den Gegenstand oder das Vermögen endgültig zu entziehen, und dadurch zu einem endgültigen Vermögensverlust führen soll.3)

Damit entsteht eine Gebühr Nr. 4142 VV RVG in folgenden Fällen:

Einziehung von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB,

Einziehung nach den §§ 74, 75 StGB und § 7 WiStG oder nach § 21 Abs. 3 StVG und zwar auch vom Tatwerkzeug,

Abführung des Mehrerlöses (§§ 8, 10 WiStG),

Unbrauchbarmachung (§ 74d StGB, §§ 98 Abs. 2, 110 UrhG),

Vernichtung (§§ 98 Abs. 1, 110 UrhG),

eine den vorstehenden Zwecken dienende Beschlagnahme, wozu bei der Einziehung von Taterlösen im Wege des Wertersatzes auch der Vermögensarrest nach § 111e StPO gehört. War die Maßnahme in erster Instanz ausschließlich auf die §§ 94, 98 StPO (Beschlagnahme als Beweismittel) gestützt, in zweiter Instanz aber alternativ mit dem Einziehungsrecht begründet, führt auch dies zur Entstehung der Zusatzgebühr.4)

Die Gebühr entsteht hingegen nicht bei: