Autor: Stollenwerk |
Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der die Vergütung sämtlicher Einzeltätigkeiten erfasst, die in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nicht gesondert geregelt sind.
Als unter die Vorschrift Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG fallende Beistandsleistungen kommen u.a. in Betracht:
Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren, |
Fahrerlaubnis: vorläufige Entziehung, ausgenommen Einlegung der Beschwerde (vgl. Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG), |
Fahrerlaubnis: Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung (§ |
Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Verletzten (§ 111k StPO), |
Jugendgerichtsverfahren, soweit Nebenklage nach § |
Klageerzwingungsverfahren: Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO (Nr. 4301 Nr. 5 VV RVG betrifft nur Beschwerden nach §§ 172 Abs. 2 -4, 173 StPO), |
Privatklageverfahren: Privatkläger bei Beschwerden des Privatbeklagten, |
Beispiel 4Die Staatsanwaltschaft ermittelt in einem den Profifußball betreffenden Wettskandal. Der DFB beauftragt Rechtsanwalt A, gem. § Akteneinsicht zu nehmen. Hierfür erhält Rechtsanwalt A eine Gebühr aus Nr. 4302 Nr. 3 VV . |
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