6/11.7.4 Sonstige in den Nr. 4300/4301 VV RVG nicht erwähnte Beistandsleistungen (Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

6/11.7.4.1 Regelungsgehalt

Auffangtatbestand

Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der die Vergütung sämtlicher Einzeltätigkeiten erfasst, die in Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nicht gesondert geregelt sind.

6/11.7.4.2 Beistandsleistungen

Als unter die Vorschrift Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG fallende Beistandsleistungen kommen u.a. in Betracht:

Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren,

DNA-Feststellungsverfahren (§§ 81e ff. StPO),2)

Fahrerlaubnis: vorläufige Entziehung, ausgenommen Einlegung der Beschwerde (vgl. Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG),

Fahrerlaubnis: Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung (§ 69a StGB),

Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Verletzten (§ 111k StPO),

Jugendgerichtsverfahren, soweit Nebenklage nach § 80 Abs. 3 JGG unzulässig ist,

Klageerzwingungsverfahren: Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO (Nr. 4301 Nr. 5 VV RVG betrifft nur Beschwerden nach §§ 172 Abs. 2 -4, 173 StPO),

Privatklageverfahren: Privatkläger bei Beschwerden des Privatbeklagten,

Prozesskostenhilfeverfahren (§§ 114 ff. ZPO),

Sicherheitsleistung: Freigabe (§ 123 StPO).

Beispiel 4

Die Staatsanwaltschaft ermittelt in einem den Profifußball betreffenden Wettskandal. Der DFB beauftragt Rechtsanwalt A, gem. § Akteneinsicht zu nehmen. Hierfür erhält Rechtsanwalt A eine Gebühr aus Nr. 4302 Nr. 3 VV .