6/11.7.2 Einlegung von Rechtsmitteln (Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG)

Autor: Stollenwerk

6/11.7.2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Wer den Mandanten bereits in der Instanz verteidigt (vertreten) hat, hat wegen § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG keinen Anspruch auf die Gebühr aus Nr. 4302 Nr. 1 VV RVG. Denn danach wird die Einlegung des Rechtsmittels durch die Verfahrensgebühr in der Ausgangsinstanz (mit-)abgegolten.

6/11.7.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rechtsmittel

Nach Nr. 1 erhält der Rechtsanwalt die Gebühr Nr. 4302 VV RVG für die Einlegung des Rechtsmittels. Wird das Rechtsmittel zusätzlich auch noch begründet, dann ist Nr. 1 nicht einschlägig. Nach den Anmerkungen zu Nr. 4300 VV RVG und Nr. 4301 VV RVG zählen Einlegung und Begründung als eine einzige Gebührenangelegenheit. In diesem Fall verdient der Rechtsanwalt die Gebühr Nr. 4300 Nr. 1 VV RVG (für die Revision) oder Nr. 4301 Nr. 2 VV RVG (für die Berufung).

Rechtsmittel i.S.v. Nr. 1 sind aber nicht nur Rechtsmittel im streng formalen Sinne (Revision, Berufung, Beschwerde). Vielmehr geht Nr. 4300 Nr. 1 VV RVG von einem weiten Rechtsmittelbegriff aus, der auch umfasst:

Einspruch gegen Strafbefehl;

aber: Die Tätigkeit eines Pflichtverteidigers, der gem. § 408b für das Strafbefehlsverfahren bestellt wurde, ist nicht lediglich als Einzeltätigkeit i.S.v. Nr. 4302 Nr. 1 VV zu werten. Vielmehr kann der Pflichtverteidiger die Grund- und Verfahrensgebühr geltend machen.

da in diesen Fällen jeweils Gebühren nach Teil 3 VV anfallen (vgl. Vorbem. 4 Abs. 5 VV ).