6/11.7.1 Regelungsgehalt

Autor: Stollenwerk

Nr. 4302 VV RVG regelt die Vergütung für Einzeltätigkeiten, die von der Schwierigkeit und dem Arbeitsaufwand her gegenüber den Tätigkeiten, deren Vergütung in Nr. 4300 und 4301 VV RVG geregelt ist, geringere Anforderungen an den Rechtsanwalt stellen.

Von Nr. 4302 VV RVG wird erfasst

die Einlegung eines Rechtsmittels (Nr. 1),

die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder Erklärungen (Nr. 2) oder

eine andere nicht in Nr. 4300 oder 4301 VV RVG erwähnte Beistandsleistung (Nr. 3).