6/11.2.2 Gutachten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 RVG)

Autor: Stollenwerk

6/11.2.2.1 Begriff des Gutachtens

Gutachten i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die schriftliche Ausarbeitung der rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts. Der Rat kann, das Gutachten muss schriftlich erstattet werden.4)

Sinnvollerweise wird dem Gutachten eine Ausgangsfrage zugrunde gelegt. Die Anknüpfungstatsachen sind ebenso darzustellen wie die sich daraus ergebenden Rechtsfragen. Bei diesen wiederum ist auf den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur einzugehen. Unabdingbar ist die eigene Schlussfolgerung als Beantwortung der Ausgangsfrage. Zum Gutachten siehe ausführlich Teil 2/2.2.

4)

Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 23. Aufl. 2017, § 34 Rdnr. 24.

6/11.2.2.2 Höhe der Gebühr

Auch für das Gutachten legt es § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Rechtsanwalt nahe, mit seinem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung zu schließen. Der Inhalt einer solchen Vereinbarung hat sich an §§ 3, 3a VG zu orientieren.

Fehlt es an einer Gebührenvereinbarung, richtet sich die Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB :

§ 632 BGB Vergütung

(1) …

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) …

Üblichkeit