4/1.9.3 Sonstige Familiensachen

Autorin: Krause

In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen i.S.d. § 112 Nr. 1 FamFG sind, ist der Verfahrenswert als Festwert auf 500 € festgesetzt (§ 51 Abs. 3 Satz 1 FamGKG).

Soweit der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 FamGKG). Dies dürfte in Betracht kommen, wenn die Sache sehr umfangreich ist oder äußerst streitig geführt wird.

In den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 3 FamGKG fallen Verfahren nach

§ 3 Abs. 2 BKGG und

§ 64 Abs. 2 Satz 3 EStG,84)

die nach § 231 Abs. 2 FamFG als Unterhaltssachen gelten.

Vertreten wird allerdings auch die Ansicht, bei einem Verfahren, das die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG betrifft, sei der Verfahrenswert unabhängig vom Festwert nach § 51 Abs. 3 FamGKG zu bestimmen. Diese Ansicht wird dann aber sogleich dadurch relativiert, dass dieser Betrag doch wieder, wenngleich nicht unter Bezugnahme auf diese Norm, unmittelbar Geltung zu finden habe.85)

Ansonsten sind von der Regelung des § 51 Abs. 3 FamGKG z.B. Unterhaltsverpflichtungen erfasst, die eingegangen werden, ohne dass irgendeine familienrechtliche Grundlage besteht.

84)