4/1.3.9 Aufgaben nach dem JGG

Autorin: Krause

Soweit Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 8 FamFG sind, ist bei der Bestimmung des Verfahrenswerts zu unterscheiden:

Bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten beträgt der Wert im Regelfall 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).

Bei nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu bestimmen, d.h. nach billigem Ermessen. Es kommt also auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, an. Im Maximum beträgt der Verfahrenswert 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG), im Regelfall 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).