Autorin: Krause |
Nach § 151 Nr. 6 FamFG sind auch die Verfahren betreffend Genehmigungen der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631b BGB, § 1800 BGB und § 1915 BGB Kindschaftssachen.
Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten, weshalb der Verfahrenswert nach § 42 Abs. 2 FamGKG zu bestimmen ist.
Für das anzuwendende billige Ermessen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Umfang und die Bedeutung der Sache sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, an.
Im Maximum beträgt der Verfahrenswert 500.000 € (§ 42 Abs. 2 a.E. FamGKG), im Regelfall 5.000 € (§ 42 Abs. 3 FamGKG).
Wird ein Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger bestellt, so kann er nicht nach dem RVG abrechnen, sondern nach eher bescheidenen Stundensätzen (§§ 318, 277 FamFG, §§ 1835 Abs. 1, 1836 BGB, § 277 FamFG, § 3 VGVG).39)
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