Autorin: Krause |
Zu den Familiensachen gehören auch die Kindschaftssachen, § 111 Nr. 2 FamFG.
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die zum Gegenstand haben:
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht (§ 151 Nr. 5 FamFG), |
die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach § 1631b BGB, § 1800 BGB und § 1915 BGB (§ 151 Nr. 6 FamFG), |
die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker (§ 151 Nr. 7 FamFG) und schließlich |
Besonderheiten sind zu beachten, wenn mehrere Kindschaftssachen zusammen anhängig gemacht werden (z.B. Sorgerecht und Umgangsrecht). Dann ist für jede Sache eigenständig ein Teilverfahrenswert festzusetzen.1) Die Summe der einzelnen Werte ist dann der maßgebliche Wert für das Verfahren insgesamt.2)
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