4/1.10.1 Allgemeines

Autorin: Krause

Güterrechtssachen sind Familiensachen, § 111 Nr. 9 FamFG.

Erfasste Verfahren

Unter Güterrechtssachen sind alle Verfahren zu verstehen, die die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind (§ 261 Abs. 1 FamFG), sowie die in § 261 Abs. 2 FamFG genannten Verfahren.

Verfahrenswert

Der Verfahrenswert in Güterrechtssachen richtet sich nach §§ 33 - 42 FamGKG.