Autorin: Krause |
Güterrechtssachen sind Familiensachen, § 111 Nr. 9 FamFG.
Unter Güterrechtssachen sind alle Verfahren zu verstehen, die die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind (§ 261 Abs. 1 FamFG), sowie die in § 261 Abs. 2 FamFG genannten Verfahren.
Der Verfahrenswert in Güterrechtssachen richtet sich nach §§ 33 - 42 FamGKG.
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