3/9.2.7 Anrechnung und Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG

Autor: Senger-Sparenberg

Treffen Anrechnung und Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG zusammen, hat zunächst die Anrechnung stattzufinden, anschließend ist die Kürzung gem. § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen. An einer ausdrücklichen Regelung im RVG fehlt es.

Nähme man zunächst die Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG vor, ohne dass eine Anrechnung stattgefunden hätte, wäre die Kürzung unter Verwendung einer Gebühr geschehen, die wegen Nichtberücksichtigung der Anrechnung gar nicht gefordert werden kann. Da die Anrechnung die ihr unterliegende Gebühr dem Kappungseinwand nach § 15a Abs. 1 RVG unterwirft, muss zunächst angerechnet und sodann ggf. nach § 15 Abs. 3 RVG gekürzt werden.40)

Abrechnungsbeispiel 6