3/9.2.6 Mehrfache Anrechnung

Autor: Senger-Sparenberg

Folgt einer außergerichtlichen Vertretung ein gerichtliches Mahnverfahren und diesem ein streitiges Verfahren, findet mehrfache Anrechnung statt:

Auf die Mahnverfahrensgebühr Nr. 3305, 3307 VV RVG ist die hälftige Geschäftsgebühr Nr. 2300-2303 VV RVG mit höchstens 0,75 anzurechnen, auf die Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG ist wiederum die durch vorangegangene Anrechnung betroffene, ungekürzte Mahnverfahrensgebühr Nr. 3305, 3307 VV RVG anzurechnen, d.h. mit 1,0, beim Antragsgegnervertreter mit 0,5.37)

Siehe hierzu auch das Beispiel in Teil 3/9.2.2. Jede anrechnungsfähige Gebühr ist voll anzurechnen.38) Ob sie in der vorangegangenen Angelegenheit Gegenstand einer Anrechnung gewesen ist, bleibt unerheblich.