3/9.2.5 Anrechnung nach Prozess-/Verfahrenstrennung

Autor: Senger-Sparenberg

Ist einem Rechtsstreit und der darin stattgefundenen Trennung gem. § 145 Abs. 1 ZPO eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen, die denselben Gegenstand betrifft, so findet die Anrechnung gem. Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG in der Weise statt, dass in dem getrennten Verfahren ein quotaler Anteil der Geschäftsgebühr nach Maßgabe des Verhältnisses des Einzelstreitwerts zum Gesamtstreitwert zur Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gelangt.35)

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach dem Wert der getrennten Verfahren und eine diesbezügliche Aufspaltung kommt nicht in Betracht.

35)

BGH, Urt. v. 24.09.2014 - IV ZR 422/13, RVGreport 2014, 465 ff.