3/9.2.4 Anrechnung der Protokollierungs-/Differenzverfahrensgebühr

Autor: Senger-Sparenberg

Die auf 0,8 ermäßigte Verfahrensgebühr

Nr. 3101 Nr. 2 erster Halbsatz VV RVG für die Führung von Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche oder

Nr. 3101 Nr. 2 zweiter Halbsatz VV RVG für den Antrag, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO)

ist anzurechnen auf eine Verfahrensgebühr, die der Rechtsanwalt wegen desselben Gegenstands in einem anderen Verfahren erhält, etwa im Fall bereits bestehender Rechtshängigkeit des mitverglichenen oder mitverhandelten Anspruchs in einem Parallelrechtsstreit. Die Anrechnung geschieht nach dem Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche (Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV RVG), soweit sie die Regelverfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG bezüglich des rechtshängigen Gegenstands übersteigen.

Abrechnungsbeispiel