FG Sachsen - Beschluss vom 08.07.2014
6 Ko 948/14
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 149 Abs. 2; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 4; RVG § 2; RVG § 23; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3;

25% des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung Besetzung bei Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

FG Sachsen, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 6 Ko 948/14

DRsp Nr. 2014/11494

25% des Wertes der Hauptsache als Gegenstandswert eines finanzgerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung Besetzung bei Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

1. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert in einem finanzgerichtlichen Verfahren wegen AdV ist grundsätzlich mit 25 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen (Festhaltung an der Senatsrechtsprechung; gegen BFH, wonach der Pauschalsatz nur 10 % beträgt; Anschluss an FG Hamburg v. 20.7.2012, 4 V 13/12 sowie an FG Düsseldorf v. 14.11.2011, 11 V 1531/11). 2. Ist die dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegende Kostenentscheidung in einem Senatsbeschluss getroffen worden, hat auch der Senat, und nicht etwa ein Einzelrichter, über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu entscheiden.

Die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden gemäß § 149 FGO auf

949,14 Euro

(in Worten Euro neunhundertvierzehn 14/100) festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 7. April 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 149 Abs. 2; FGO § 79a Abs. 1 Nr. 5; FGO § 4; RVG § 2; RVG § 23; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 3;

I.