Die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden gemäß § 149 FGO auf
949,14 Euro |
(in Worten Euro neunhundertvierzehn 14/100) festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist ab dem 7. April 2014 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
I.
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