1. Der Beschwerdeausschluß gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG geht § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG als speziellere Vorschrift vor.2. Ist die Streitwertbeschwerde durch Spezialgesetz ausgeschlossen, steht dem Rechtsmittelgericht auf eine unzulässige Streitwertbeschwerde hin die Änderungsbefugnis des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zu.