1/6.14 Mahn- und Vollstreckungsverfahren

Autor: Senger-Sparenberg

Der Rechtsanwalt kann sich gegenüber dem Mandanten verpflichten, für gerichtliche Mahn- und bestimmte Zwangsvollstreckungsverfahren nur einen Teil des Kostenerstattungsanspruchs gegen den Schuldner an Erfüllungs statt anzunehmen, wenn dieser Anspruch ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 RVG). Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung muss auch hier in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und zum Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die Beweislast für solche den Mandanten begünstigende Vereinbarung trägt dieser.

Anwendungsbereich

Die Vereinbarung ist nur zulässig für gerichtliche Mahnverfahren. Das Mahnverfahren endet nach Widerspruch oder Einspruch mit Eingang der Akten beim Streitgericht (§§ 693 Abs. 1 Satz 3, 700 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die erst danach vorzunehmende Anspruchsbegründung und erst recht die Vertretung im Prozessverfahren, auch wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet, unterfallen daher nicht (mehr) einem Beitreibungsabkommen, sind vielmehr gesondert zu vergüten.